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Wer unterliegt der Untersuchungspflicht?

Die Pflicht zur Trinkwasseruntersuchung ergibt sich aus der Trinkwasserverordnung. Der Gesetzgeber richtet sich hierbei an Betreiber und Inhaber von Trinkwassererwärmungsanlagen (Großanlagen). Diese sind dazu verpflichtet, ihre Anlage auf Legionellen untersuchen zu lassen.

Als Großanlagen gelten Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Warmwasserabgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle. Dies betrifft alle Mehrfamilienhäuser (mit drei oder mehr Wohneinheiten) mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage, in denen Wohnungen vermietet, entgeltlich zur Nutzung überlassen oder für sonstige gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Unterliegt Ihre Anlage der Untersuchungpflicht?

Gerne beraten wie Sie bei der Frage, ob Ihre Anlage der Untersuchungspflicht unterliegt.
Alternativ können Sie folgende Fragen beantworten. Lauten ALLE Ihre Antworten „Ja“, so sind für Ihr Objekt die Vorgaben der Trinkwasserverordnung anzuwenden.

1. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor?
Eine gewerbliche Nutzung liegt dann vor, wenn Wohnraum vermietet wird. Nutzen die Eigentümer einer WEG die Wohnungen selbst, liegt keine gewerbliche Nutzung vor. Vermietet nur ein Eigentümer eine Wohneinheit, liegt bereits eine gewerbliche Nutzung vor.
2. Handelt es sich um eine Großanlage?
Eine Trinkwasseranlage gilt als Großanlage wenn der Speicherinhalt des Trinkwassererwärmers mindestens 400 Liter beträgt oder der Leitungsinhalt ab dem Warmwasserabgang des Trinkwassererwärmers bis zur Entnahmestelle mehr als drei Liter Volumen beinhaltet.
3. Sind die Liegenschaften mit Duschanlagen oder Handbrausen ausgestattet?
4. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit drei oder mehr Wohneinheiten?

Alles trifft auf Ihr Objekt zu?

Dann sind die Vorgaben der neuen Trinkwasserverordnung anzuwenden.

Wir helfen Ihnen und wickeln den kompletten Prozess der Trinkwasseruntersuchung für Sie ab.
Sprechen Sie uns an.

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